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  Das Exportkontrollrecht Deutschlands im neuen Jahrtausend
 
  Ich möchte hier eine knappe Darstellung des umfangreichen Rechts der Exportkontrolle in Deutschland geben, vor allem im letzten Jahrzehnt. Ich bin als Rechtsanwalt (Münster) in den letzten Jahren verschiedentlich mit der Verteidigung von Geschäftsführern deutscher Unternehmen befaßt gewesen, denen illegale Exporte vor allem in den Irak nachgewiesen worden sind.

Einleitung:

In der BRD wurde die Exportkontrolle seit den Ereignissen vor dem Golf-Krieg II seit 1990 und 1992 zweimal wesentlich verschärft. Auch wurden in dieser Zeit die Strafrahmen für Außenwirtschaftsverstöße drastisch angehoben und das Instrumentarium der effektiven Exportkontrolle verschärft. Hintergrund waren die Aufdeckungen (unter anderen durch die UMSCOM, der der Direktor des Gastgebers ISIS, David Albright für den Nuklear-Bereich angehörte) massiver illegaler Lieferungen deutscher Unternehmen nach dem Irak, aber auch nach Libyen und in andere Krisenregionen der Welt. Es hat danach eine Welle von Strafverfahren gegen deutsche Unternehmer gegeben. Viele Verfahren sind jedoch nicht durchgeführt worden oder endeten wegen der schwachen damaligen Rechtslage mit Verfahrenseinstellun-gen oder geringen Geldbußen.

Vor allem die Bundesrepublik sah sich damals dem Vorwurf der internationalen Staatengemeinschaft ausgesetzt, nicht genügend getan zu haben, um solche Lieferungen zu verhindern. Dieser Vorwurf war nicht ganz unberechtigt. Ich habe an anderer Stelle ausführlicher gezeigt, wie einfach es teilweise für die deutschen Exporteure gewesen ist, die Behörden durch falsche Angaben zu täuschen (vgl. Vortrag 2001/Moskau). Eines muß aber klar gesagt werden: die von der internationalen Staatengemeinschaft heftig angeklagten Verstöße blieben die Ausnahme; der Großteil der deutschen Wirtschaft hat sich völlig beanstandungsfrei verhalten und hat die schon damals strengen Bestimmungen oft sogar bis zur Grenze des Zumutbaren beachtet. Sicherlich gilt nach allen Verschärfungen auch heute noch: es muß der Exporteur wahrheitsgemäße Angaben gegenüber den Behörden machen. Bei geschickt eingefädelten Umgehungsgeschäften und der Einschaltung scheinbar seriöser Tarnfirmen kann der böswillige Exporteur auch heute noch die Kontrollbehörden austricksen. Aber den "schwarzen Schafen" ist es im Ergebnis schwieriger gemacht worden und sie müssen heute erheblich höhere Risiken hierfür in Kauf nehmen. Eine absolute Kontrolle gibt es ohnehin nicht; denn selbst ein Polizeistaat könnte bestimmte Exporte, wenn sie geschickt den wahren Hintergrund verschleiern, nicht verhindern. Es kommt also maßgeblich auf die Ehrlichkeit des Ausführers an. Wer beispielsweise eine nicht genehmigungsfähige Ausfuhr in den Iran plant, könnte versucht sein, immerhin nicht ganz fernliegend, zu erklären, die Ware sei für das NATO-Land Türkei bestimmt und bleibe auch dort; er würde die erforderliche Genehmigung für die Türkei sicherlich ohne Probleme erhalten. Daher müssen solche Exporteure durch große Publizität des Themas ebenfalls sensibilisiert werden, sodaß sie erkennen, daß ihr sozialwidriges Verhalten nicht nur rechtlich-dogmatisch, sondern auch politisch-moralisch stark geächtet wird.

Die gesetzlichen Grundlagen der Exportkontrolle in Deutschland:

Im Gegensatz zu anderen Ländern, beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika (jedenfalls bis März 1996), gibt es kein grundsätzliches Verbot mit Befreiungsmöglichkeiten (Genehmigungsvorbehalt) von Exporten, sondern es ist umgekehrt, es gilt der Grundsatz der Freiheit der Ausfuhr (so der gesetzlich normierte Grundsatz in § 1 AWG). In Deutschland gibt es eine verfassungsrechtlich garantierte Außenhandelsfreiheit mit gerichtlich durchsetzbaren individuellem Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn ein legaler Anspruch hierauf besteht. Dieses System ist in den USA unbekannt. Doch diese grundsätzliche Ausfuhrfreiheit unterliegt weiten Einschränkungen. Für zahlreiche Exporte ist daher schon immer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich gewesen. In den letzten Jahren ist diese Genehmigungspflicht für viele neue Güter und Bestimmungsländer erheblich ausgeweitet worden. Heute nimmt das scharfe Exportkontrollrecht in Deutschland weltweit eine Spitzenstellung ein.

Die gesetzliche Systematik in Deutschland wird wesentlich bestimmt durch das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Neben der im KWKG definierten Kriegswaffenliste (atomar, biologisch und chemisch = Teil A) sind sonstige Kriegswaffen enthalten (Teil B), deren Herstellung und Export der Überwachung unterliegen. Als Anlage zur AWV muß die sog. Ausfuhrliste beachtet werden (AL), in deren Teil I Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Abschnitt A), bzw. sonstige Waren (B) aufgezählt sind; dort sind Genehmigungspflichten für bestimmte gelistete Güter nur für einzelne Länder genannt. Die geltenden Handelsembargos des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Europäischen Union werden ebenfalls teilweise in der AWV bzw. administrativ in geltendes Exportrecht umgesetzt. Daneben gilt die gemeinsame Warenliste der EU (Waren, Technologie und software) mit doppeltem Verwendungszweck/dual-use (C) =EU dual-use VO, der ganz besonders große Bedeutung zukommt, weil hier Waren erfaßt sind, die sowohl zivile, als auch militärische Verwendung finden können (dual-use) erfaßt sind. Teil II enthält Waren pflanzlichen Ursprungs. Rechtlich werden die Abnehmerländer derzeit in den Länderlisten differenziert nach K-Ländern (besonders sensible Länder) und L-Ländern (überwiegend OECD Staaten) erfaßt.

Die dual-use Problematik (Waren mit doppeltem, zivilem und militärischen Verwendungszweck):

Problematisch ist in der Praxis oft, was unter dual-use Güter fällt. Der klassische Ausgangsfall ist die Pestizid-Anlage, die sich später als Giftgasfabrik entpuppt. Hier haben verschiedene Gesprächszirkel auf EU-Ebene und anderswo versucht, größere Einheitlichkeit herzustellen. So sind heute beispielsweise auch bestimmte Werkzeugmaschinen oder andere Teile, die zur Raketenproduktion oder Urananreicherung eingesetzt werden können, erfaßt. Mit der Mitte 2000 novellierten EG dual-use Verordnung ist eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen und damit eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften und Anwendung eingetreten, die zusätzliche Klarheit gebracht hat; es sind nun beipielsweise gemeinsame Kontrollisten (Anhang I = Güterliste der internationalen Regime, Anhang IV = Güterliste der innergemeinschaftliche Verbringung) erarbeitet worden. Denn die Güter dieser Listen werden als so sensibel angesehen, daß sie sogar bei bloßen Verbringungen innerhalb der EU-Gemeinschaft kontrolliert werden sollen.

Es stellt sich indes die Frage, ob es ausreicht, solche Listen zu erarbeiten, denn oft haben verdächtige Empfängerländer versucht, anstelle der gelisteten Ware eine andere zu erhalten, die sie teilweise mit erheblichem Aufwand für dieselben beabsichtigten Zwecke umbauen und verwenden konnten.

Die internationalen Kontrollregime:

Die weltweiten Bemühungen zur Eindämmung illegaler Exporte hat darüber hinaus auf politischer Ebene zur Schaffung von Internationalen Organisationen geführt.

Ihre Beschlüsse entfalten keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung, sondern werden erst in eigener Verantwortung von den jeweiligen Mitgliedstaaten in nationales Exportkontrollrecht umgesetzt. Sie wirken daher an den Genehmigungsverfahren in den Mitgliedsstaaten nicht mit. Ihre Beschlüsse haben aber dennoch großen Einfluß auf die Ausgestaltung der nationalen Exportkontrollvorschriften.

Von der sog. "Australischen Gruppe" (AustG), gegründet 1985, sind auch über 50 Vorprodukte für die Verwendung zur Produktion chemischer und biologischer Waffen erfaßt. Das Sekretariat befindet sich in der Australischen Botschaft in Paris.

Die "Nuclear Suppliers Group" (NSG), gegründet 1975 als Londener Club, will die Proliferation von Ausrüstung verhindern, die zur Herstellung von Teilen und Materialien für Atomwaffen dienen.

Das "Missile Technology Control Regime" (MTCR), gegründet 1987 in London, will die Proliferation von Gütern verhindern, die zur Herstellung von (Raketen-) Trägersystemen dienen können.

Das "Wassenaar Arrangement" (WA), gegründet 1994/95 als Nachfolgeorganisation der COCOM in der holländischen Stadt Wassenaar und 1996 in Wien (heutiger Sitz des Sekretariats), will die konventionelle Rüstung und dual-use Güter und Technologie kontrollieren. Sie übernahm und führte fort die Waren-Kontrollisten der CoCom.

Deutschland ist, ebenso wie die USA in allen 4 Kontrollregimen Mitglied.

Diese internationalen Kontrollregime sind völkerrechtliche Regelungen bzw. informelle Regierungsabkommen und werden ständig weiter ausgebaut und nehmen auch neue Mitglieder auf um dem gemeinsamen politischen Ziel (Abwendung von Proliferationsgefahren, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen) näher zu kommen und haben heute große praktische Wirksamkeit.

Die catch-all Klausel

Relativ neu in der deutschen Exportsystematik ist ferner eine Generalklausel, die sog. "catch-all-clause" (z.B. in Art. 4 der dual-use VO der EG) wonach sämtlich Güter der Genehmigungspflicht unterliegen, soweit der Exporteur von der tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung für die Waffenproduktion weiß. Dies war deshalb nötig, um auch sog. "Umgehungsgeschäfte" zu unterbinden, wonach man einen verdächtigen Auftrag in so viele Einzellieferungen (Lose) unterteilte, daß der jeweilige Einzelwert von den internationalen Kontrollisten nicht oder noch nicht erfaßt wurde.

Anwendung des Exportstrafrechts durch die Gerichte:

Schwierigkeiten hatten die Straf-Gerichten, die sich mit den Exportverstößen einzelner Unternehmen zu befassen hatten, bei der Anwendung und Auslegung der Strafvorschriften zum Exportrecht. Gerade die unterinstanzlichen Gerichte haben oft nicht die Kenntnis im komplexen Außenwirtschaftsrecht, müssen unter großen Schwierigkeiten die gerade geltende Fassung der Gesetze und Listen sich beschaffen, müssen sich auf externe Gutachter (z.B. des BAFA) verlassen, und werden zudem oft mit spezialiserten Strafverteidigern konfrontiert, die in ganz Deutschland auftreten und mit ihrem Fachwissen den Gerichten die Arbeit und den Abschluß eines Strafverfahrens durch Urteil zusätzlich bewußt erschweren. Auch ich habe mir diesen Umstand bei meinen Verfahren als Verteidiger der angeklagten Exporteure (Karl-Heinz Schaab, Dietrich Hinze u.a.) zunutze gemacht; allerdings habe ich immer pragmatische statt dogmatische Lösungen gesucht. Ich habe die Gerichte auf die Probleme im Vorfeld oder während des Strafverfahrens in geeigneter Form hingewiesen und war so in der Lage, vergleichsweise milde Urteile in kurzen Strafverfahren "auszuhandeln". Denn gerade bei sich rasch ändernden Vorschriften zum Außenwirtschaftsstrafrecht entstehen mannigfache Anwendungsprobleme in der deutschen Straf-Justiz, auf die hier aber nicht einzeln eingegangen werden kann. Sie haben aber in vielen anderen Fällen in jüngster Zeit zum "Leerlaufen" der Strafvorschriften geführt, weil Verfahren erst gar nicht eingeleitet worden sind. Dadurch sind oft, trotz der guten Absicht des Gesetzgebers bei der Erhöhung der Strafrahmen, "Strafbarkeitslücken" entstanden.

Fallbeispiele:

Es sollen daher die Fälle herausgehoben werden, die zeigen, daß Straf-Gerichte es durchaus auch verstehen, die Straf-Vorschriften eng und streng auszulegen:

So ging es beispielsweise im Fall Anton Eyerle aus Kaufbeuren (übrigens ein Straßennachbar des später ebenfalls angeklagten und von mir verteidigten Atomspions Karl-Heinz Schaab, der dem Irak geheime Blaupausen für die Gasultrazentrifuge-GUZ zur Urananreicherung verkauft hatte) um die Frage, ob ein in Einzelteilen zerlegter Gegenstand noch unter die Kriegswaffenliste (KWL) falle oder nicht. Diese Frage war für die Strafbarkeit erheblich.

1) Gefechtskopf-Zünder für Raketen:

Eyerle hatte nämlich Aufschlags- und Beharrungszünder für die Al Hussein (modifizierte Scud-Rakete) in großen Stückzahlen hergestellt und an den Irak geliefert. 2.400 dieser Beharrungs-Zünder waren vollständig montiert exportiert worden. Die Bestrafung für diese Tat war nach dem KWKG und dem AWG unproblematisch. Eine Teillieferung (Aufschlagszünder) waren allerdings nicht endmontiert, sondern in Einzelteilen exportiert worden, waren aber mit relativ geringen Aufwand zusammenzubauen (mit einfachen, allgemein gebräuchlichen Werkzeugen und Vorrichtungen, hier: Schraubenzieher, Zange und Lötkolben). Das Gericht hat sich damit auf das Prinzip der leichten Herrichtbarkeit berufen.

Schon das Gericht der ersten Instanz (LG Augsburg) wandte die früher bereits entwickelte Bausatztheorie an, wonach ein in der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand seine Kriegswaffeneigenschaft nicht dadurch verliert, daß er in Einzelteile oder Bausatzgruppen zerlegt wird, und verurteilte Eyerle zu 5 Jahren und sechs Monaten Gefängnisstrafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil und die Bausatztheorie. Sie ist damit allgemein für genehmigungspflichtige Exporte anwendbar geworden.

Bisher noch nicht endgültig entschieden ist die Fallgestaltung des Fehlens von Teilen.
Offen ist noch, wie der BGH, der nur über den Grundfall der Lieferung sämtlicher für die Erzielung der kompletten Waffe erforderlichen Teile zu entscheiden hatte, die Fallgestaltung beurteilt, daß unwesentliche oder leicht beschaffbare oder leicht herstellbare Teile entfernt oder gezielt fortgelassen werden. Über diesen Sachverhalt hatte das Landgericht (LG) Rottweil zu entscheiden. Es ging um die Lieferung von Maschinengewehren, bei denen Schlagbolzen und Schlagbolzenfedern, die absprachegemäß vom Empfänger der Lieferung beschafft werden sollten, fortgelassen waren. Das LG urteilte: 'Ebenso wie eine einmal vollständig gewesene Kriegswaffe, bei der lediglich unwesentliche oder leicht zu beschaffende Teile fehlen, ihre Kriegswaffeneigenschaft nicht verliert, liegt auch dann Kriegswaffeneigenschaft vor, wenn solche Teile noch nie in die Waffe eingebaut waren, die Teile jedoch leicht beschaffbar oder herrichtbar sind, um dann den Zusammenbau einer einsatzfähigen Kriegswaffe zu ermöglichen. Auch diese Auslegung überschreitet nicht die Grenze der Bedeutung 'Kriegswaffe' und ist deshalb keine unerlaubte Analogie zum Nachteil eines beschuldigten Exporteurs. Das Fehlen lediglich eines Schlagbolzens und der Schlagbolzenfeder stellt eine nur geringe Störung der Funktionsfähigkeit dar, weil diese Störung mit relativ einfachen Mitteln und geringem technischen Aufwand beseitigt werden kann.' (Das Urteil schildert dann ausführlich, wie technisch und finanziell unaufwendig sich Schlagbolzen samt Schlagbolzenfeder ersetzen lassen.) Es spricht daher vieles dafür, daß der BGH auch diese Fortentwicklung der Auslegung billigt.

b) geringe Menge von Tritium

Auch ein anderer interessanter Fall zum Exportverstoß hat die Juristen beschäftigt:

Der Angeklagte, der führende deutsche Experte für Tritium und Leiter des Tritiumlabors des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik, hat maßgeblich daran mitgewirkt, eine Menge von 0,8 Gramm vermeintlich isotopenreinen, in Wahrheit jedoch mit Deuterium verunreinigten Tritiums nach Pakistan zu liefern, wo es 'zum Probebetrieb in einer auf kernwaffentechnische Zwecke ausgerichteten 'Tritium-Handhabungsanlage' bestimmt war'. Infolge der Verunreinigung war die in der Lieferung enthaltene Menge Tritium waffentechnisch nicht verwendbar. Der Angeklagte war sich zwar bewußt, daß die pakistanische Bestellung von Tritium 'kernwaffentechnisch motiviert' war; er ging jedoch davon aus, daß für eine Wasserstoffbombe 100 Gramm isotopenreines Tritium benötigt würden und hielt aus diesem Grunde die bestellte Menge von 0,8 Gramm 'nicht für gefährlich im waffenbautechnischen Sinne'. Tritium wird in geringen Mengen auch im zivilen Bereich, z.B. in Neutronengeneratoren für medizinische Bestrahlungen genutzt (der zivile Jahresbedarf im Jahre 1980 betrug in der Bundesrepublik insgesamt etwa 3 Gramm). Das Gericht geht davon aus, daß für Wasserstoffbomben eine Menge von 100 Gramm benötigt wird.

Das Gericht hatte sich eingehend mit der Frage zu beschäftigen, ob 0,8 Gramm Tritium als eine Substanz zu werten ist, die für Atomwaffen im Sinne der KWL (Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, ...) als bestimmt bzw, wesentlich anzusehen sind. Konkret untersuchte das Gericht, ob Tritium seiner objektiven Beschaffenheit nach ein Kernbrennstoff für Atomwaffen im Sinne der Nr. 1 KWL ist.
Falls ja, so hängt die Einstufung als 'wesentlich' davon ab, ob die konkrete Menge dafür ausreicht, in einer Kernwaffe eine 'wesentliche Funktion zu erfüllen', oder ob es genügt, daß die Substanz 'nach ihrer Beschaffenheit' in abstracto, unabhängig von der Menge, in Atomwaffen eine wesentliche Funktion erfüllen kann.
Zu allen diesen Fragen, die bis zu diesem Urteil weitgehend juristisches Neuland darstellten, gab der BGH klare Antworten:
Hochreines Tritium fällt unter die Brennstoffdefinition der KWL. Denn: 'Es ist geeignet, durch Kernvereinigung innerhalb dieser Substanz selbst sowie durch deren Kernreaktion zusammen mit Deuterium beträchtliche Mengen Atomenergie freizumachen. Infolge dessen gilt es als 'Kernbrennstoff'.

Die Antwort zur Mengenfrage fällt nicht weniger eindeutig aus:
'Ob eine Substanz im Sinne der Nr. 2 KWL für eine Atomwaffe 'wesentlich' ist, beurteilt sich allein danach, ob sie nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, in der Atomwaffe eine wesentliche Funktion zu erfüllen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Menge ausreicht. Das gilt insbesondere, wenn sich, wie hier, die Einstufung als 'wesentlich' aus der gesetzlichen Definition ergibt; diese stellt allein auf die Funktion der Substanz (hier: Kernfusion) und den Verwendungszweck ab, nicht jedoch auf ihre Größenordnung.'

Der BGH begründet sein Auslegungsergebnis mit zwei weiteren Argumenten: 'Auch eine geringere als die für den Einsatz in einer Kernwaffe erforderliche Menge' könne von demjenigen, dem sie vorenthalten werden solle, durch zusätzlichen Bezug auch aus anderen Quellen ausreichend vergrößert werden'. Zum anderen könne 'die Weiterentwicklung der Atomwaffentechnik zu Ergebnissen führen, nach denen bereits eine geringere Menge (als die im BGH-Fall gelieferten 0,8 Gramm) einen wesentlichen Zweck in einer solchen Waffe erfülle.'

Zu dem Merkmal des vorgegebenen Verwendungszwecks stellt der BGH knapp fest: An der Einstufung als Kernbrennstoff ändert nicht, daß das gelieferte Tritium 'nur zum Probebetrieb in einer auf kernwaffentechnische Zwecke ausgerichteten' Tritiumhandhabungsanlage bestimmt war. Die Atom- und damit Kriegswaffeneigenschaft wäre nur bei einer zivilen oder ähnlichen Zweckbestimmung entfallen. Dies war aber nicht der Fall. Denn der BGH beurteilte den Verwendungszweck danach, wozu die gelieferte Substanz beim Ausfuhrempfänger dienen sollte. Von einer unmittelbaren Verwendung für eine Atomwaffe hängt die Einstufung als militärisch nicht ab. Daß der Stoff in Pakistan in einer 'kernwaffentechnisch ausgerichteten Tritium-Handhabungsanlage' zum Einsatz kommen sollte, schließt die Annahme eines zivilen Verwendungszwecks sicher aus.

c) Entnahmehaken für Gasultrazentrifuge (Urananreicherung):

Noch ein Beispiel aus der Praxis der Strafgerichte soll zeigen, daß die Gerichte mit der scheinbar komplizierten Materie der Strafgesetze im Bereich der Außenwirtschaftsverstöße souverän umgehen können:

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte im Juli 1998 einen Angeklagten zu Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in mehreren Lieferungen in den 90er Jahren Güter für militärische und nukleare Programme nach Pakistan geliefert hatte. Maßgeblich ging es um die Frage der Genehmigungspflichtigkeit für sog. "Entnahmehaken" der Gasultrazentrifugen (GUZ). Die GUZ-technologie ist eine Variante der Urananreicherung, wie sie beispielsweise auch der Irak in den 80er Jahren (bis zur Entdeckung und Zerstörung der Anlagen durch die UNSCOM) betrieben hatte und hierbei ebenfalls massive Unterstützung deutscher Lieferanten erhalten hatte. Ich habe hierzu an anderer Stelle über meine Erkenntnisse als Strafverteidiger in den Verfahren Karl-Heinz-Schaab (Rotoren aus Carbonfiber und andere Spezial-Teile für GUZ, technische Unterstützung für einen Teststand eines Prototyps einer unter Laborbedingungen /Vakuum arbeitenden GUZ)) und Dietrich Hinze (Stahlrotoren für GUZ, spezielle Magnete und Lager für GUZ) berichtet.

In der GUZ wird Uranhexafluorid (UF 6) einem durch Rotation bewirkten Trennungsprozeß unterzogen. Die erforderliche extrem hohe Rotation des Rotors, also über 1000 Hz, (Stahl- oder Verbundwerkstoffzylinder, z.B. Carbonfiber), wird durch einen Hochfrequenzantrieb bewirkt. Die Isotopen des Urans U 235 und U 238 trennen sich dann wegen des geringen Masseunterschiedes aufgrund der Zentrifugalkräfte. Das schwerere Isotop U 238 findet sich danach eher am Rande des rotierenden Zylinders ( abgereichertes Uran, waste) und das benötigte (angereicherte U 235) eher in der Mitte. Mittels eines sog. "Entnahmehakens", ein dünnwandiges Röhrchen, das aus einer speziellen Aluminium-Magnesium-Silizium-Legierung besteht, kann das im Zylinder angereicherte UF 6 entnommen werden und der nächsten Zentrifuge zugeleitet werden. Für eine Hochanreicherung (HEU) nur geringer Mengen von atomwaffenfähigen HEU ist eine ganze Kaskade dieser Zentrifugen erforderlich.

Diese Entnahmehaken werden erst beim Einbau in die Zentrifuge gebogen und eingepaßt. Der Angeklagte hatte solche Entnahmehaken in ungebogenen Zustand, also noch nicht einbaubearbeitet, exportiert. Endempfänger waren die "Khan Research Laboratories" in Kahuta, Pakistan, eine bekannte Urananreicherungsanlage, die Proliferationsexperten durch ihre nukleare Aktivitäten schon länger bekannt war.

Fraglich war nun, ob die ungebogenen, also unfertigen Röhrchen ebenfalls schon unter die Ausfuhrliste (AL) fallen. Die Verteidigung war der Ansicht, dies sei nicht der Fall, weil noch ein wesentlicher Bearbeitungsschritt fehle. Das Gericht folgte dieser Ansicht aber nicht und argumentierte, daß auch halbfertige Entnahmehaken Spezialteile für die GUZ seien, zumal die Endbearbeitung realtiv leicht und ohne Spezialwerkzeug zu bewerkstelligen sei (sogar mit bloßer Hand gebogen und eingepaßt werden könnten). Denn zu ihrem vorgesehenen Zweck waren die Röhrchen nicht dadurch untauglich, daß sie noch eingepaßt werden mussten. Sie waren auch nur unwesentlich unvollständig. Damit waren die Haken aus der Sicht des Gerichts "einbaufertig". Hier klingt eine augenfällige Parallele zur leichten "Herrichtbarkeit" im oben zitierten Fall Anton Eyerle zum Kriegswaffenkontrollgesetz an.

Diese Beispiele sollen anschaulich zeigen, daß Angeklagte, jedenfalls vereinzelt, auch vor Gericht nicht mit Milde oder Nachsichtigkeit bei der Auslegung der komplizierten Rechtsvorschriften zum AWG rechnen können. Selbst in Grenzfällen müssen sie mit der ungünstigsten Rechtsauslegung rechnen.

Administrative Veränderungen in der Ausfuhrkontrolle seit 1990:

Neben den zahlreichen rechtlichen Fortentwicklungen seit 1990, auf die ich hier nicht weiter einzeln eingehen kann, hat sich aber auch auf administrativer Kontrollebene viel geändert:

Hervorzuheben ist dabei insbesondere, daß die Kontrollbehörden (Wirtschaftsministerium, Zoll, Zollkriminalinstitut, Bundesausfuhramt) heute wesentlich effizienter arbeiten, personell verstärkt wurden und über deutlich mehr know-how verfügen. Der Einsatz des internets hat die Informationen für die Anwender zugänglicher und transparenter gemacht. Die Referate sind anders aufgeteilt worden. So bearbeitete das zuständige Bundesamt (heute: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz: BAFA) damals mit etwa 85 Mitarbeitern rund 100.000 Anträge jährlich. Heute werden mit vier mal mehr Bediensteten im BAFA lediglich noch 25.000 Exportanträge bearbeitet. Es läßt sich leicht ausmalen, wie unzulänglich die damaligen Prüfungen sein mussten. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß die Quote der abgelehnten Exportanträge bei deutlich unter 0,2 % liegt, was als Indiz dafür gewertet werden kann, daß sich die Unternehmen im Vorfeld sehr genau erkundigen, ob der geplante Export rechtlich möglich ist.

Und das BAFA als Genehmigungsbehörde informiert heute auf ihrer homepage auch umfänglich über die neuesten Entwicklungen. Zusätzlich gibt das BAFA seit 1992 für den sensiblen Bereich der Exportkontrolle das Handbuch zur Exportkontrolle (kurz: HADDEX) heraus, eine Loseblattsammlung, die regelmäßig aktualisiert wird und neben dem Wortlaut aller Gesetze und Verordnungen (AWG, AWV, AL, KWKG, Runderläße des Bundesministeriums der Wirtschaft, UN-beschlüsse, EU-Verordnungen) auch praktische Hinweise vielfältiger Art enthält, die dem Exporteur die Arbeit wesentlich erleichtern. Auch steht das Amt selbst mit seinen vielen Fachreferaten durch Auskünfte unterstützend zur Verfügung. Der redliche Exporteur findet sich damit heute jedenfalls in besserer Lage als noch Ende der 80er Jahre.

Exportkontrolle und Telefonüberwachung der Behörden:

Die stichprobenartigen Kontrollen von Ausfuhrsendungen mittels Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung bzw. den Zoll und die jetzt neue rechtliche Grundlage für die mögliche Überwachung der Brief- und Telekommunikation haben illegale Exporte ebenfalls stark erschwert.

Das für die Exportüberwachung als Ermittlungsbehörde hierfür zuständige Zollkriminalamt in Köln (ZKA) hat nämlich seit der Verschärfung der Gesetze (1992) die Befugnis, bei verdächtigen Unternehmen den Brief- und Postverkehr und die Telekommunikation (Telefon, Fax und e-mail) betroffener Unternehmen und Personen zu kontrollieren (nach vorheriger Genehmigung durch das Landgericht Köln, 3 Berufsrichter entscheiden) wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. Damit besteht ein weiteres effektives Instrumentarium, unerlaubte Exporte in einem frühen (Planungs- und Vorbereitungsstadium) zu verhindern oder zumindest zu erschweren, zumal ein bösgläubiger Exporteur von der Überwachungsmaßnahme zunächst nichts weiß - und daher immer das Risiko läuft, entdeckt zu werden. Auf die Probleme die im Zusammenhang mit der neuseten Kryptotechnologie entstehen, und hier wieder Erschwernisse für die effektive Überwachung schaffen, kann hier nicht näher eingegangen werden. Gleichwohl sind diese präventiven Vorfeldmaßnahmen sinnvoll; denn allein die sehr späte Zollkontrolle selbst kann unter Umständen die geplante Straftat, also die illegale Ausfuhr, aus verschiedenen Gründen nicht immer sicher verhindern (hohes Exportvolumen, Schwierigkeit der Zöllner vor Ort, die ausfuhrrechtliche Relevanz zu erkennen usw.). Diese Abhör-Maßnahmen haben im Ergebnis jedenfalls das Risiko der Entdeckung verbotener Exporte ebenfalls deutlich erhöht.

Überwachung des Technologietransfers und der technischen Unterstützung

Mittlerweile erstreckt sich die Ausfuhrkontrolle auch auf die technische Unterstützung und den Transfer des "know-hows" und der Technologiekenntnisse per Brief, e-mail, fax usw. Sogar ein im Betrieb beschäftigter "nicht gebietsansässiger" Mitarbeiter, also ein Ausländer (z.B. ein Praktikant, Werkstudent) der beispielsweise in der F+E Abteilung des Unternehmens tätig ist und mit sensitiver Materie in Berührung kommt, ist von den Vorschriften heute mittelbar erfaßt. Der Strafrahmen für solche illegale technische Unterstützung beträgt in bestimmten Fällen bis zu 5 Jahren. Rein praktisch gesehen wird das sog. Dunkelfeld hier aber sehr groß sein, da sich solche Verstöße nur schwer nachweisen lassen werden. In Deutschland ist mir daher auch bisher kein solcher Fall bekannt geworden.

Ein besonderer Schwerpunkt der deutschen Exportkontrolle ist seit jeher insbesondere das Ziel der "Non-Proliferation", d.h. der Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Atomwaffen, Biologische Waffen und Chemiewaffen) und entsprechender Trägersysteme (z.B. Raketen). Es hat sich aber in der Vergangenheit gezeigt, dass es nicht ausreicht, lediglich die Ausfuhr von "Hardware", dazu gehören auch Technologieunterlagen, zu kontrollieren. Für den Rüstungsbereich relevante Kenntnisse finden sich vor allem auch an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen.

In gleicher Weise muss deshalb die Weitergabe von sensitiver "Software" und von sensitivem "know-how" (Technologie-Wissen) in der Regel auch in mündlicher Form kontrolliert werden. Entsprechendes Technologie-Wissen ist zum einen in Instituten und der, deutschen Industrie vorhanden (z.B. Hersteller von bestimmten Werkzeugmaschinen; in den Bereichen Werkstofftechnik und Reaktortechnik), zum anderen aber auch in naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen bis hin zu den Fachbereichen von deutschen Hochschulen und Fachhochschulen. Mithin sind diese Bereiche neuerdings ebenso Adressaten der Genehmigungsvorschriften geworden.

Ein paar praktische Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Im Rahmen von nationalen und internationalen Kongressen, Messen, Fachausstellungen, Workshops, Tagungen, Symposien, gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten und in Trainings- und Ausbildungsprogrammen findet ein Wissenschaftstransfer statt. Vor allem werden bei derartigen Veranstaltungen persönliche Kontakte geknüpft, die eine spätere, zwanglose und unverdächtige kontinuierliche Möglichkeit des Know-how-Erwerbs bieten. Eine Variante des Wissenstransfers ist der Austausch von Ingenieuren, Wissenschaftlern, Professoren, Dozenten, Doktoranden und Studenten zwischen Proliferationsstaaten und westlichen Industrienationen. Vereine, Verbände, private und kulturelle Initiativen sowie Technologiezentren, die für Staatsangehörige aus kritischen Ländern im westlichen Ausland gegründet wurden und agieren, bieten eine gute Basis für Kontakte und gegenseitigen Informationsaustausch. Eine weitere Möglichkeit an Wissen zu gelangen, besteht in der gezielten Befragung von Experten und/oder technischem Personal aus Industrieländern, z.B. im Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Wartung von Produktionsanlagen.

Im Hochschulbereich sind z. B. an folgende Formen der "Weitergabe" zu denken: Betreuung von Diplomanden, Doktoranden, Habilitanden; Austausch bei Symposien; Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftlern im Rahmen von Projekten. In Betracht kommt auch die "Weitergabe" durch Gewährenlassen, z.B. durch Gestatten der Bedienung eines Computers, in dem relevante Daten gespeichert werden. Ferner kann eine "Weitergabe" erfolgen durch die Gewährung von Akteneinsicht oder durch einen mündlichen Gedankenaustausch, bei dem sensitives Know-how erörtert wird.
Keine "Weitergabe" liegt hingegen vor, wenn sensitive Informationen durch den ausländischen Wissenschaftler selbst erarbeitet werden, soweit Grundlage seiner Arbeit ausschließlich allgemein zugängliche Quellen sind.

Dissertationen und Diplomarbeiten sind allgemein zugänglich, wenn sie im Rahmen der üblichen Vorschriften etwa in - allgemein zugängliche - Fachbereichsbibliotheken eingestellt worden sind. Ist eine entsprechende Arbeit aber nur über das Prüfungsamt oder über den Betreuer der Arbeit zu beziehen, ist sie nicht ,;allgemein zugänglich" i.S.d. § 45 AWV, die Weitergabe entsprechender Inhalte an Gebietsfremde wäre also genehmigungspflichtig. Die Kontrollmöglichkeit sensitiver Diplomarbeiten hängt somit allein von der Entscheidung des Betreuers ab. Er entscheidet daher in der Regel, ob die Diplomarbeit beim Lehrstuhl verbleiben soll oder auch in die Bibliothek gestellt wird. Deshalb sollte bei Diplomarbeiten mit sensitiven Inhalten der Betreuer von der Weitergabe an Bibliotheken absehen. Eine ähnliche Problematik stellt sich im Übrigen bei jeder Entscheidung über Veröffentlichungen sensitiver Inhalte. Hier muss insbesondere an die Lehrstuhlinhaber appelliert werden, sich der besonderen Gefahr bewusst zu sein, dass sensitive Inhalte wegen ihrer Veröffentlichung unkontrolliert in kritische Länder gelangen können.

In den nachfolgenden 5 Beispielen, die ich aus einem weit verbreiteten Merkblatt des BAFA zitieren möchte, finden sich methodische Elemente der Aktivitäten einiger Länder auf dem Gebiet des proliferationsrelevanten Wissenstransfers:

Beispiel 1:
Ein deutsches Forschungsinstitut, das sich u.a. mit der Forschung im Bereich der Biotechnologie befasst, beschäftigt einen libyschen Staatsangehörigen im Zentralarchiv. Dieser hat somit Zugang zu sämtlichen Informationen, die im Institut anfallen sowie innerhalb der Kooperationen mit anderen Forschungseinrichtungen gewonnen werden. Anlässlich eines Heimaturlaubes wird der Betreffende von unbekannten Personen aufgefordert, seinem Heimatland "einen Gefällen zu tun". Er solle möglichst viele Dokumente eines oder mehrerer Forschungsprojekte vervielfältigen und diese einer Kontaktperson in Deutschland übergeben.
Hintergrund:
Über Libyen ist bekannt, dass es seine proliferationsrelevanten Aktivitäten im Bereich der biologischen Kriegsführung ausdehnen will. Hierzu ist Libyen auch auf Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung angewiesen. Wenn auch das deutsche Forschungsinstitut keinerlei konkrete Bio-Waffen-Aktivitäten entwickelt, so sind dessen allgemeine Forschungsergebnisse gleichwohl für die Entwicklung biologischer Waffen brauchbar.

Beispiel 2:
Die Mitarbeiter der chemischen Fakultät einer deutschen Universität befassen sich im Rahmen eines Forschungsprojektes mit der Herstellung und Verarbeitung von Cyaniden und Fluoriden. Diese Stoffe finden vor allem im Bereich der Galvanik und der Glaskeramik vielfältige Anwendung. Die Forschungsergebnisse werden in Kooperation mit einem deutschen Unternehmen auch auf einer internationalen Messe präsentiert. Hier kommt ein erster Kontakt mit einer syrischen Handelsdelegation zustande. Der Delegationsleiter deutet an, seine Regierung wolle in Syrien eine Produktionskette zur Verarbeitung chemischer Stoffe (auch Cyanide und Fluoride) einrichten; gleichzeitig könne dieser Geschäftskontakt dazu genutzt werden, eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der chemischen Fakultät der deutschen Universität aufzubauen.
Hintergrund:
Die syrischen Gesprächspartner sind Mitarbeiter eines Industriekomplexes, der sich mit der Entwicklung und Herstellung von Nervenkampfstoffen befasst. Grundlagen sowie Fertigungserkenntnisse über die Behandlung und Handhabung von Cyaniden und Fluoriden sind insofern hilfreich.

Beispiel 3:
An einer deutschen Universität wird das Sonderprojekt "Wirbelströmungen in der Flugtechnik" ins Leben gerufen. Das Projekt soll zur Optimierung von Luftströmungen an zivilen Flugkörpern (z.B. Forschungs- und Nutzlastraketen) beitragen.
Auf Anfrage wird einem graduierten Studenten aus Indien die Möglichkeit geboten, dort seine Doktorarbeit zu erarbeiten.

Hintergrund:
Der Doktorand ist bei einer indischen Einrichtung tätig, die sich mit der Weiterentwicklung und dem Bau von militärisch nutzbaren Raketen verschiedener Reichweiten befasst. Die Ergebnisse aus den Versuchsreihen des Sonderprojektes könnten zur Verbesserung der Flugfähigkeit indischer Raketen beitragen.

In allen Beispielen stellt sich die Frage der Genehmigungspflicht. In Zweifelsfällen sind die betroffenen Unternehmen und Institutionen gehalten, das Bundesausfuhramt (BAFA) zu kontaktieren.

Beispiel 4:
Im Rahmen eines bilateralen Forschungsprojektes mit einem Land, z.B. Syrien (sensitives Land der Länderliste K) war der gegenseitige Austausch von Wissenschaftlern vorgesehen. Die Forschungsarbeiten sollten sich im Schwerpunkt auf das Gebiet supraleitende Magnete und der damit verbundenen Tieftemperaturphysik erstrecken. Supraleitende Magnete werden an mehreren Stellen in der Ausfuhrliste genannt (z.B. AL-Positionen 0E001 und 3E201 i.V.m. 3A201-b). Insbesondere werden supraleitende Magnete (und entsprechende Technologie) kontrolliert, wenn sie für eine Urananreicherungsanlage nach dem Plasmatrennverfahren benutzt werden können. Die Genehmigungspflicht ergab sich aus § 45 Abs.1 AWV.

Beispiel 5:
Im Rahmen eines staatlichen Kooperationsprojektes mit einer Forschungseinrichtung in einem Nicht-K-Land (Länderliste L), z.B. Indien, sollten nicht allgemein zugängliche Kenntnisse über Raketentriebwerke in Arbeitsgesprächen und Vorträgen ausgetauscht werden. Ziel des Projektes war die Entwicklung neuer Triebwerkstechnologien für die zivile Raumfahrt. Wegen der Missbrauchsmöglichkeit dieser Technologie für (militärische) ballistische Raketen sind auch diese Waren und Technologien in der Ausfuhrliste genannt (z.B. AL-Positionen 9A005, 9A105, 9A007, 9A107, 9E001, 9E002, 9E101, 9E102). Die Genehmigungspflicht ergab sich aus § 45 Abs.2 AWV.

Ich habe diese Beispiele hier deshalb zitiert, weil der ein oder andere Vertreter eines Instituts oder Forschungseinrichtung sicher mit ähnliche Fallkonstellationen bei sich konfrontiert ist. und dies im sensitiven Bereich eine schwer kalkulierbare Gefahrenquelle darstellen kann. Dies gilt umso mehr, als Universitäten sich im internationalen Wettbewerb immer globaler positionieren müssen und heute Gaststudenten und -wissenschaftler aus aller Herren Länder aufnehmen (müssen).

Repressive Reaktionen und Verfolgung von Exportverstößen

Aber nicht nur präventiv hat der Gesetzgeber ein verschärftes Regime etabliert. Auch repessiv lohnen sich Exportverstöße kaum noch. Während noch vor wenigen Jahren ertappte Unternehmer bei Exportverstößen mit vergleichsweisen milden Geld-Strafen rechnen konnten (Gefängnisstrafen sind nur in den wenigsten Fällen verhängt worden), so drohen heute in bestimmten Fällen gar Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren, also der höchsten zeitigen Freiheitsstrafe, die das deutsche Strafrecht zuläßt. Sie stehen damit auf einer Stufe mit dem Strafrahmen, wie er für einen Mord oder Totschlag in Betracht kommt, was eine erhebliche Abschreckungswirkung auslöst.

Aber auch finanziell lohnt sich der scheinbar lukrative Exportverstoß nicht mehr: denn heute muß der Exporteur damit rechnen, daß er den gesamten Erlös (also den Umsatz) des Geschäfts verliert. Dies kann ein kleineres Unternehmen sofort in den Ruin treiben. Damit sind die Deutschen Exportvorschriften mittlerweile die schärfsten der Welt, was viele Kritiker inzwischen schon bemängeln und vortragen, andere NATO-Verbündete schnappten damit die lukrativen Aufträge weg, was hier zu Arbeitsplatzverlusten führe.

Die Schlupflöcher sind tatsächlich wesentlich enger geworden, nachdem nunmehr Unternehmen

1. eine Endverbleibserklärung beim Bafa abzugeben haben
2. ihre Kunden auf Zuverlässigkeit zu prüfen haben
3. darauf zu achten haben, daß die Kunden die Ware nicht weiterveräußern oder reexportieren
4. einen sog. "Ausfuhrverantwortlichen" zu benennen haben, der Mitglied der Geschäftsleitung bzw. des Vorstands sein muß und der ein hohes persönliches Risiko im Hinblick auf die Personaluswahl, die Überwachung und die Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen hat und
5. in einem Organigramm der Firma die Exportkontrolle eindeutig auszuweisen und auf Verlangen vorzulegen haben (Nachweis der Zuverlässigkeit) und ständige Verbesserungen des betriebsinternen Export-Kontrollsystems betreiben
6. Export-Mitarbeiter regelmäßig, also zumindest einmal jährlich im Exportrecht schulen müssen und die Auswertung der einschlägigen Fachliteratur vornehmen müssen
7. interne Revision und andere Kontrollinstanzen eingeführt haben, die die Effizienz der betrieblichen Exportkontrolle ihrerseits wirksam überwachen
8. regelmäßig aktualisierte Frühwarnhinweise von den Behörden erhalten können, die über verdächtige Beschaffungsaktivitäten von Ländern, Organisationen und Firmen berichten (und so den echten oder vermeintlichen "guten Glauben" des Lieferanten beispielsweise an die zivile Verwendung des Exportguts zerstören).

Als heißer Tip galten lange Zeit sog. legale Umgehungsgeschäfte: so exportierten viele Firmen über ihre französischen, englischen, portugiesischen oder griechischen Auslands-Tochtergesellschaften oder gleich, bei besonders kritischen Ausfuhren, über mehrere Nichtmitgliedsstaaten von Exportkontrollregimen. Vor der Gefahr eines "Exportkontrolltourismus" wurde gelegentlich schon gewarnt. Diese Gefahr ist mit der Novellierung der EG-dual-use Verordnung seit Mitte 2000 etwas gebannt, zumal hier als Kernstück eine sog. "Allgemeine Ausfuhrgenehmigung" geschaffen wurde, die ein echtes Stück Harmoniserung europäischer Exportkontrollpolitik darstellt und bisherige unterschiedliche Handhabungen in Exportfragen (inhaltlich und verfahrensrechtlich) in der EU beseitigt hat.

Unübersichtliche Rechtslage durch hohen Gesetzesstandard und beabsichtige Kontrolldichte:

Es muß gleichwohl gesagt werden, daß das Exportrecht in Deutschland weiterhin sehr umfangreich und kompliziert geblieben ist. Selbst für auf dem Gebiet erfahrene Juristen ist das Recht immer noch sehr schwer verständlich. Es verunsichert und überfordert manches Unternehmen und verursacht nicht unerhebliche Kosten (Schulung der Mitarbeiter, Einbindung der Exportkontrolle in den Betriebsablauf), die die Betriebe oft zusätzlich belasten. Ich habe Ihnen hierzu mal das Schaubild eines privaten Unternehmens, das Schulungen im Exportrecht in Seminaren und in den Unternehmen sehr erfolgreich deutschlandweit durchführt (Außenwirtschaftsakademie/AWA, Münster) mitgebracht. Die Komplexität der rechtlichen Wirklichkeit wird hier sehr anschaulich.

Selbst große Unternehmen beklagen diese Entwicklung. Ein erfahrener Ingenieur und langjähriger Exportkontrolleur der Firmengruppe Leybold aus Deutschland hat einmal in einem Aufsatz anschaulich beschrieben, was die Aufgabe eines Exportkontrolleurs, der übrigens kaum von Arbeitslosigkeit bedroht ist, tagtäglich ist:
"Frühmorgens sucht der Exportkontrolleur im internet, ob er nicht ein auf ihn gemünztes Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (EG) herunterladen kann; sei es eine Verordnung oder Gemeinsame Aktion, ein Beschluß oder Gemeinsamer Standpunkt. Nach der Pflichtlektüre des Bundesanzeigers (das ist das offizielle Publikationsorgan für Gesetze und Verordnungen in Deutschland) und des amerikanischen Federal Register muß er dann entscheiden, ob und wie er sein neuestes Wissen in seiner Firma umsetzt, etwa über Notizen, Rundschreiben- e-mails, Schulungen etc." Er nannte die Exportüberwachung vor diesem Hintergrund einen "Alptraum".

Was für größere Unternehmen in Einzelfällen vielleicht wirklich ein Alptraum ist, ist für kleinere Unternehmen noch schlimmer; denn sie sind der Materie kaum noch gewachsen. Es besteht die Gefahr, daß die gute Absicht des Gesetzgebers und der Behörden "leerläuft", weil die Unternehmen, trotz vielfältiger Unterstützung und Schulungen durch öffentliche und private Institutionen (z.B. durch die Industrie- und Handelskammern, die dort Spezialisten für das Außenwirtschaftsrecht haben, und die ihre Mitgliedsbetriebe beraten; hierzu wird Herr Dr. Kolb, von der IHK Bayreuth gleich noch ausführlich sprechen), schlicht Bestimmungen nicht beachten, weil sie diese einfach nicht verstehen und umsetzen können. Denn immerhin muß nicht nur das komplexe Deutsche Exportrecht, sondern auch das sog. Reexportrecht beachtet werden; denn will eine deutsche Firma, Waren oder Leistungen, die ursprünglich aus anderen Ländern eingeführt wurden, aus der Bundesrepublik reexportieren, so haben sie gelegentlich auch noch die betreffenden Rexportbestimmungen der früheren Ursprungsländer bzw. Ausfuhrländer zu beachten.

Viele Unternehmen verzichten aus Angst daher auf lieber auf Export-Geschäfte, um sich die Finger nicht zu verbrennen. Dazu zitiere ich einmal aus einem Rundschreiben eines Rechtsanwalts, der als Spezalist im Exportcontrolling Unternehmen berät und ausführt: "...Wir haben in manchen Fällen von scheinbar lukrativen Umsätzen abgeraten, was einige unserer Kunden zunächst murrend, nach dem Irak-Ermittlungsfiasko aber anerkennend akzeptiert haben. Und einer vielfach höheren Summe von Exporten haben wir ordnungsgemäß über die Grenze geholfen, manchmal als Geburtshelfer, manchmal als Notarzt. Wir freuen uns, wenn ihr Export floriert, aber wir wollen auch dafür sorgen, daß Sie ruhig schlafen und Ihre Mitarbeiter Aufträge mit dem Gefühl der Sicherheit hereinholen und abwickeln können. Dazu müssen Sie die konkreten Risiken erkennen und die für ihr Unternehmen geeigneten Methoden, um sie auszuschalten. Sie müssen die sich auch immer wieder neu bietenden Chancen sehen und Wege finden, um sie in der Praxis wahrzunehmen. Dazu brauchen Sie rasche und sichere Entscheidungen auf der Basis umfangreicher internationaler Rechtskenntnisse und langjähriger praktischer Erfahrungen. Dies alles führt zu mehr Planungssicherheit..."

Exportrecht: Tummelplatz für wenige Spezialisten in Deutschland

Es gibt auch in Deutschland nur wenige Spezialisten, die sich mit der Materie des Außenwirtschaftsrechts befassen. Keine der großen Anwaltskanzleien bietet hier einen umfassenden Service an, es gibt keine einzigen Lehrstuhl (Professur) für Exportkontrollrecht in Deutschland. Die wenigen Experten sind ein kleiner Haufen, die sich ein lukratives Beratungsgeschäft teilen, das sich aus der Angst der Unternehmen wegen der verschärften Haftung speist.

Auf einem Außenwirtschaftsrechtstag, den das Zentrum für Außenwirtschaft (ZAR) der Universität Münster Ende 1998 durchgeführt hatte, wurden die Entwicklungen und Rechtsfragen der Exportkontrolle ausführlich diskutiert. Neben der Überregelung haben einige Experten aus der Industrie darüber geklagt, daß Deutschland im ohnehin strengen Exportkontrollrecht zudem häufig europäische Alleingänge unternehme, was zu Wettbewerbsverzerrungen führe, weil es Unternehmen aus anderen EU-Ländern leichter mit ihren Exporten hätten. Dies führe zur Verlagerung von Produktionstätten und zum Verlust von Arbeitsplätzen.

Dem ist indes entgegenzuhalten, daß es offizieller Standpunkt der Bundesregierung ist, in Exportkontrollfragen lieber einen (strengen) Alleingang zu unternehmen, als ich auf einen kleinen gemeinsamen Nenner zu einigen und damit Abstriche in der rechtlichen Qualität hinzunehmen, jedenfalls wenn es sich um ein so sensibles Rechtsgebiet handele. Es komme noch hinzu, daß die Bundesregierung aus Verantwortung vor der Deutschen Geschichte insbesondere bei Exporten an Länder, die Isreal bedrohen, besonders sensibel vorgehen müsse, weil Versäumnisse auf diesem Gebiet international sehr kritisch beobachtet würden.

Dem ist sicher zuzugeben, denn das internationale Echo auf die bekanntgewordenen deutschen Lieferungen an den Irak beispielsweise war von ungeheurer Vehemenz, wie ich oben bereits gezeigt hatte.

Harmonisierung und Entflechtung der komplizierten Vorschriften

Ich persönlich halte aber trotzdem wenig davon, immer komliziertere und umfangreichere Exportvorschriften zu erlassen, die quasi "flächendeckend" alle sensitiven Exportvorgänge erfassen wollen. Allein die deutsche Ausfuhrliste (AL) enthält über 1.200 gelistete Waren-teile. Und - Schlupflöcher wird es immer geben. Besser wäre es m.E. ein kompaktes, leicht verständliches Ausfuhrrecht zu schaffen, von den umfangreichen Waren-Listen- abzukehren und mehr catch-all Klauseln, also solchen Bestimmungen, deren Genehmigungspflicht nicht an eine ganz bestimmte (gelistete) Ware anknüpft, sondern die alle Waren erfassen, die für eine bestimmte Endverwendung bestimmt sind, einzuführen. Dies erschwert die oben erwähnten Umgehungsgeschäfte, zumal im Zuge des ständig schnelleren technischen Wandels zusehends Güter und Produkte zu militärischen Zwecken verwandt werden können, die bisher in keiner Ausfuhrliste erfaßt sind. Not macht eben erfinderisch und die sensitiven Länder werden immer wieder Wege und Verfahren finden, Ersatz-Produkte (scheinbar legal) zu beschaffen, die den vorgesehenen militärischen Zweck zumindest ebensogut erfüllen. Die produkt- und verwendungsbezogene Exportkontrolle der catch-all Klauseln erscheint daher, trotz neuer Probleme die damit in strafrechtlicher Hinsicht entstehen können (vgl. unten) der einzig sinnvolle Weg. Es sollte eine ältere Idee, die bereits im Rahmen der CoCom Anfang der 90er Jahre Doktrin wurde, wiederbelebt werden: "higher fences around fewer products", also höhere Hürden für weniger Produkte und eine Reduktion der Güterlisten auf eine "core list" (Kernliste). Außerdem sollte die Politik klipp & klar die Länder und Unternehmen verbindlich namentlich benennen, deren Verhalten zu Besorgnis Anlaß gibt. Die schamhafte Scheu hiervor ist kaum nachvollziehbar.

Denn die Unternehmen klagten ja oft nicht ganz zu Unrecht über die Schwierigkeit der Rechtsanwendung wegen der zu langen und unüberschaubar gewordenen Warenlisten, die bisher zusätzlich gesteigert wurden durch die Verschiedenheiten der nationalen Listen innerhalb der EU. Bemängelt wird auch, daß vielfach einzelne Positionen der Liste nicht nachvollziehbar seien. So sei beispielsweise nicht zu verstehen, daß dort Güter gelistet werden, die als High- Tech-Bausteine für die Unterhaltungselektronik verwendet werden und daher quasi "an jeder Straßenecke" erhältlich seien.

Allerdings sind auch die catch-all Klauseln nicht immer unproblematisch und schaffen neue Probleme: denn es sei oft schwierig, die Genehmigungspflicht einzelner Exporte anhand dieser allgemeinen Normen genau zu bestimmen. Bedenklich sei vor allem das Merkmal der "positiven Kenntnis" vom tatsächlichen oder geplanten Endverbrauch, weil dies oft nur schwer beweisbar sei, weil gerade die "zweifelhaften" Empfänger ihren wahren Verwendungszwecke immer geschickter vertuschen würden. Und auch die Warnhinweise der Bundesregierung seien nicht immer eine Hilfe, denn sie erreichten die Unternehmen oft zu spät, enthielten nicht die Namen der "zweifelhaften" Unternehmen, seien oft schon veraltet und böten den unredlichen Akteuren genug Zeit, ihr Auftreten am Markt zu ändern und den Namen der Firma schnell zu ändern.

Ausblick: die Zukunft der Exportkontrolle in Deutschland

Ich plädiere deshalb eher dafür, nur in Verdachts- und Mißbrauchsfällen die Kontrolle und Überwachung zu verschärfen, nötigenfalls auch drastisch. Denn die weit überwiegend rechtstreue Exportwirtschaft hat von solchen Überwachungsmaßnahen rein nichts zu befürchten., weshalb alle Bedenken um Grundrechtseinschränkungen mir hier oft als rein akademisches Geschrei erscheinen. Und immerhin: gedient wäre damit beiden Seiten, der exportorientierten Wirtschaft und den Überwachungsbehörden, weil sich das Exportrecht von unnötigem Ballast entschlacken würde, die tagtägliche Anwendbarkeit sich effizienter gestalten würde und auch die Behörden sich auf die wenigen kritischen Fälle besser konzentrieren könnten. Denn wer sich heute in den Dschungel der Gesetze wagt, erlebt oft, daß Exportgenehmigungen, die in USA beispielsweise in etwa 10 Tagen auf dem Tisch des Unternehmens liegen, in Deutschland manchmal bis zu ½ Jahr auf sich warten lassen.

Es müssen auch zukünftig die Kontrollinstrumente zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen weiter ausgebaut und harmonisiert werden. Denn illegale Exporte bringen nur kurzfristigen Gewinn; langfristig schaden sie den Unternehmen und der Völkergemeinschaft.

Eine weitere Verbesserung könnte auch darin gefunden werden, die Export-Unternehmen in Deutschland noch stärker zu verpflichten, die mit der Materie befaßten Mitarbeiter und Abteilungen eines Unternehmens ständig nachzuschulen und geeignete Nachweise über die Implementierung dieses Wissens vorzulegen. In größeren Unternehmen könnte es zudem sinnvoll sein, daß Mitarbeiter des Betriebes verdächtige Aktivitäten ohne die Befürchtung von Repressalien einem Vertrauensbeauftragten der Firma melden können. So ließe sich der moralische Druck allgemein heben, um schon die Planung illegaler Exporte im Keim zu ersticken. In den USA hat der Lockheed Fall in der Mitte des Jahres 2000 für großes Aufsehen gesorgt, weil dort nach festgestellten Exportverstößen (es ging um die illegale Unterstützung eines letztlich chinesischen Unternehmens für Satellitenmotortechnik) neben einem bisher einmalig hohen Bußgeld von 13 Mio. USD eben auch Auflagen erteilt und akzeptiert worden waren, das hausinterne Kontrollsystem zu modifizieren und von unabhängigen Wirtschaftsprüfern auf seine Implementierung hin überprüfen zu lassen.

Auch die öffentliche Berichterstattung und die Rüstungsexportberichte, die jetzt von Regierungen regelmäßig vorgelegt werden, sensibilisieren die Betroffenen Unternehmen weiter. Auch Symposien wie dieses und der ständige Austausch der Länder im Exportkontrollfragen machen es den schwarzen Schafen und den bad guys immer schwerer, auf ein für die illegalen Exporte günstiges Umfeld zu setzen.

Ich danke für ihre Aufmerksamkeit und stehe nun für Rückfragen bereit.