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Leico-Prozeß um Verstoß gegen Außenwirtschaftsgesetz Manager wollen von militärischer Verwendung nichts gewußt haben. Münster/Ahlen (web) | ||
Wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz müssen sich seit gestern zwei frühere Geschäftsführer der Firma Leico aus Ahlen vor der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Münster verantworten. Dem ehemaligen Inhaber Theodor L. (75) und seinem kaufmännischen Geschäftsführer Horst R. (70) wird zur Last gelegt, im Juli und September 1988 sowie im Dezember 1989 - wenige Monate vor Beginn des Golfkrieges - Werkzeuge ohne Ausfuhrgenehmigung an den Irak geliefert zu haben, die zur Herstellung der irakischen Version der sowjetischen Mittelstreckenrakete vom Typ "Scud B" dienten. Wie der Staatsanwalt ausführte, soll es sich um Zieh- und Drückwerkzeuge, passend zu zwei 1987 gelieferten Fließdrückmaschinen, gehandelt haben, die zur Fertigung der Schubdüsen für Scud-Raketen benötigt wurden. Außerdem sollen Einzelteile für die Schubdüsen-Herstellung, die als "Metall-Abfälle" deklariert wurden, geliefert worden sein. Das Auftragsvolumen habe sich auf 1,21 Millionen DM belaufen. "Die Angeklagten nahmen in Kauf, daß der Irak in die Lage versetzt wurde, Israel anzugreifen. Sie haben damit die Beziehungen der Bundesrepublik zu Amerika und das Zusammenleben der Völker erheblich gestört", betonte der Staatsanwalt. Bevor sich die Angeklagten zu den Vorwürfen äußern wollen, gaben ihre Verteidiger Erklärungen ab. Rechtsanwalt Klaus Wieninger aus Düsseldorf meinte, daß der Ex-Inhaber zu keinem Zeitpunkt gewußt habe, daß die in den Irak exportierten Werkzeuge eine militärische Verwendung finden würden. Vor allem deshalb, weil noch zwei Jahre vor dem Golfkrieg der Irak von der BRD als Handelspartner akzeptiert und als "unkritisch" eingestuft worden war. Strafverteidiger Michael Rietz aus Münster erklärte für seinen Mandanten R., daß diesem als bloßem Kaufmann und Nicht-Ingenieur die fachspezifischen Zusammenhänge unklar waren. Er könne weder die Werkzeuge noch die vorproduzierten Teile irgendeinem technischen Zusammenhang zuordnen. Konstruktionszeichnungen seien für ihn nicht lesbar. Somit sei seinem Mandanten der Verwendungszweck nicht bekannt gewesen. Er habe keine falschen Angaben gemacht und auch die Negativ-Bescheinigung beim Bundesamt für Außenwirtschaft nicht erschlichen. Außerdem wolle die Bundesregierung von ihren eigenen Tatbeiträgen zur Aufrüstung ablenken und kleine Lieferanten schlachten. "Wäre es der BRD um eine ernsthafte Politik zur Exportkontrolle gegangen, hätte sie alle Mittel gehabt, die Exporte zu verhindern", meinte der Anwalt. Beide Angeklagten schlossen sich den Ausführungen ihrer Verteidiger an. Der frühere Inhaber betonte, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen zu sein. Münsterische Zeitung, 25.10.97 |